Deshalb konnte und kann nach Art. 6 Abs. 1 WBG e contrario vorliegend eine Überweisung an das Departement (UVEK) nicht in Frage kommen. Damit steht fest, dass zunächst der hiesige Regierungsrat und nunmehr das Obergericht örtlich und sachlich zuständig sind, über die auch ein Begehren um Ausgleichsentschädigung umfassende Beschwerde zu befinden. Auf die Beschwerde ist somit auch insofern einzutreten.