1.4 Dass der Regierungsrat von Appenzell A.Rh. sowohl für die Erteilung der strittigen Konzession (für das im Kanton gelegene B.______) als auch für die Zusprache und Bemessung der sich aus Art. 32 Abs. 3 WRG allenfalls ergebenden Ausgleichsentschädigung an den am Bach auf St. Galler Kantonsgebiet Nutzungsberechtigten A.______ örtlich zuständig ist, blieb sowohl bei der Vorinstanz als erneut auch vor Obergericht unbestritten. Weil das seit jeher und auch vor Obergericht für den Kanton St. Gallen am Verfahren beteiligte Baudepartement (vertr.