26 Abs. 3 lit. a) beim Regierungsrat und nicht beim Kantonsgericht liegt (Art. 28 Abs. 2 Satz 2 WBauG). Weil sowohl der Beschwerdeführer als auch die B.______ sich als Konzessions- bzw. Bewilligungsnehmer am gleichen Wasserlauf (Bach) gegenüber stehen, liess der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache (vom 13. Mai bzw. 11. September 2006) zuständigkeitskonform auch sein Entschädigungsbegehren beim dafür erstinstanzlich sachlich zuständigen Regierungsrat stellen. Dessen Konzessionsund Einspracheentscheid (vgl. Art. 6 und 7 WBauV) kann folgerichtig nun auch bezüglich des damit abgewiesenen Entschädigungsbegehrens gestützt auf Art.