32 Abs. 3 WRG sich aus der bei der Konzessionserteilung erforderlichen Interessenabwägung ergeben muss und gegebenenfalls die Entschädigung auch entsprechend zu bemessen ist, kann die Entschädigungsfrage schon von Bundesrechts wegen nicht in ein nachträgliches Klageverfahren verwiesen werden. In diesem Sinne hat der kantonale Gesetzgeber bundesrechtskonform bestimmt, dass für Streitigkeiten unter Nutzungsberechtigten am gleichen Wasserlauf die Zuständigkeit bei einer direkten Beteiligung von Konzessions- oder Bewilligungsnehmenden gemäss Art. 26 WBauG (vorliegend gemäss Art. 26 Abs. 3 lit.