Dafür sei der Zivilrichter zuständig, eventuell im Sinne von Art. 70 WRG das Verwaltungsgericht gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VRPG. Dieser Auffassung kann aus den von der Gerichtsleitung mit Verfügung vom 15. Januar 2008 im Wesentlichen bereits dargelegten Gründen erneut nicht gefolgt werden: