1.3 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, sofern nach Abwägung der Interessen eine Beeinträchtigung ihres Kraftwerkes verbleibe, sei ihr zulasten der B.______ eine Entschädigung im Umfang ihres jährlichen Ertragsausfalles zuzusprechen, liess die B.______ in ihrer Duplik (act. 20; sinngemäss ebenso in act. 34 und 157) beantragen, es sei jedenfalls nun auf das in der Replik (act. 14, in den Ziff. 2.1-2.3) konkretisierte Entschädigungsbegehren nicht einzutreten. Im heutigen Verfahren gehe es einzig darum, ob die anbegehrte Konzession erteilt werden könne. Dabei seien zwar im Rahmen von Art.