1.2 Hinsichtlich des im Entscheid des Einzelrichters vom 5. Dezember 2008 im Verfahren II 07 8 bzw. O4V 07 1 noch als unerledigt vorbehaltenen Streitgegenstandes (Notwendigkeit und gegebenenfalls Bemessung eines finanziellen Interessenausgleiches) sind die Rechtsbegehren vom Beschwerdeführer auch mit seiner Eingabe vom 30. November 2018 reduziert worden, nämlich auf den Zeitraum ab (der bislang noch nicht erfolgten) Inbetriebnahme der neu konzessionierten Anlage. Die Streitsache Nr. II 07 8 bzw.