Inzwischen wurde die vorliegend angefochtene Wasserrechtskonzession mit der auf Einsprache der B.______ hin in Wiedererwägung gezogenen, aber inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Sanierungsverfügung vom 3. August 2018 (act. 164) vom Amt für Umwelt formell und materiell insofern abgeändert, als das zulässige Schwall/Sunk- Verhältnis spätestens für die Zeit ab dem 31. Dezember 2025 von 8:1 auf maximal 1.5:1 reduziert wurde (diese Anpassung der Konzession erfolgte gestützt auf den unter O.3 erwähnten Vorbehalt in Ziff. C/7.3.c des angefochtenen Konzessionsentscheides).