Seite 29 speziellen nach Art. 10 Abs. 3 WBauV und im Übrigen nach Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1, in der Fassung gemäss Art. 100 Abs. 1 Justizgesetz, JG, bGS 145.31) in Verbindung mit Art. 82 UGsG zur Behandlung der Beschwerde gegen den Konzessionsentscheid des Regierungsrates und die damit inhaltlich zu koordinierenden, im Verlauf des Verfahrens eröffneten Bauentscheide zuständig. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht.