Für die Anordnung dieser Vollzugsmassnahmen an Fliessgewässern ist nach Art. 63 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) erstinstanzlich das kantonale Tiefbauamt und auf Rekurs hin das Departement zuständig. Für den Erlass der Schutz- und Nutzungsplanung, welche ausnahmsweise eine tiefere Ansetzung der Restwassermenge erlauben soll (Art. 32 lit. c GschG in Verbindung mit Art. 17 RPG, SR 700) ist indessen nach Art. 88 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, BauG, bGS 721.1) in Verbindung mit Art.