36 GschG). Ferner bedürfen kurzfristige künstliche Änderungen des Wasserabflusses in einem Gewässer geeigneter baulicher oder betrieblicher Massnahmen zur Verhinderung von Beeinträchtigungen durch Schwall und Sunk (Art. 39a GschG). Für die Anordnung dieser Vollzugsmassnahmen an Fliessgewässern ist nach Art. 63 des Gesetzes über die Einführung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der Gewässer (Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG, bGS 814.0) erstinstanzlich das kantonale Tiefbauamt und auf Rekurs hin das Departement zuständig.