Sein Widerstand gegen die Konzessionierung sei daher (ursprünglich) begründet gewesen, weshalb die Kosten zulasten der Beschwerdegegnerin zu verlegen seien. Gleichzeitig behielt sich der Beschwerdeführer aber vor, sich erneut zur Wehr zu setzen, sollte die Verfügung des Amts für Umwelt (Wiedererwägungsentscheid betreffend Sanierung) nicht umgesetzt werden bzw. sollte die Beschwerdegegnerin Wege finden, gleichwohl eine Produktionsweise zu installieren, die sein unterliegendes Kraftwerk schädige.