, von den Gemeinden C.______ und X.______ sowie von der S.______ unangefochten und somit rechtskräftig erwirkten Vorbehalt in Ziff. C.7.3.c des Konzessionsentscheides (act. 1.1, S. 26 sowie Erw. dazu in B./8.b/bb, S. 16) die Schwall/Sunk-Sanierung am Bach auf ein Verhältnis von 1.5:1 auszurichten ist (act. 164, Ziff. C/3). Ferner steht demnach fest, dass die bauliche Sanierung auf den 31. Dezember 2025 abzuschliessen ist (act. 164, Ziff. C/6). Unter diesen Umständen ist offen, ob der vom Experten als Messeinrichtung vorgesehene M.______-Weiher als solche nach der Sanierung noch zur Verfügung steht.