die Vorinstanz verzichtete stillschweigend darauf. Nach Kenntnisgabe dieser Eingaben liess sich einzig noch die Beschwerde-führerin mit einer weiteren Eingabe vernehmen (act. 161), welche den übrigen Beteiligten mit Verfügung Seite 26 vom 28.9.2018 (act. 163) zur Kenntnis zugestellt wurde. Auf diese Eingaben wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten.