Seite 24 Betreiber behaupten lässt, steht dem in der Tat das Folgende entgegen (Beschwerdeführer): Das B.______ ist nicht nur Stromproduzent, sondern unbestrittenermassen auch Netzbetreiber. Als Netzbetreiber kann beim B.______ auch unter dem Regime der KEV nach wie vor ein Interesse bestehen, in Zeiten hohen Strombedarfs nicht teure Spitzenenergie von der O.______ zukaufen zu müssen, sondern mittels forcierter Modulation diese Spitzen durch selbst produzierten Strom zu decken.