ferner gehören dazu auch weitere Bedingungen und Auflagen, die gestützt auf andere Bundesgesetze festgelegt werden (lit. d). In der angefochtenen, vom Regierungsrat mit Entscheid vom 23. Januar 2007 erteilten Konzession fehlen bislang Auflagen zur Registrierung bzw. Messung der dort festgelegten Dotierwassermenge. Nachdem solche Messungen ohnehin zum obligatorischen Inhalt der Konzession gehören, sind solche nun spätestens zusammen mit den Auflagen anzuordnen, welche dem Beschwerdeführer als Unterlieger eine möglichst geringe bzw. eine gerade noch entschädigungslos hinzunehmende Beeinträchtigung seines KW im Sinne von Art. 32 WRG garantieren sollen.