Seite 23 N. Mit Verfügung vom 30. August 2016 wurden die Parteien zur Stellungnahme dazu eingeladen. Während der Regierungsrat stillschweigend auf eine Stellungnahme verzichtete, haben die beiden anderen mit Stellungnahmen vom 28.9. (B.______, act. 129) sowie vom 31.10.2016 und 22.11.2016 (A.______, act. 130 und 132) reagiert. Darauf wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Soweit einzig der Beschwerdeführer in act.