Darauf und auf die weiteren Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten. Der Beschwerdeführer liess im Wesentlichen erneut bestreiten, dass sich die Investition in eine neue Turbine lohne, welche angeblich nur während 100 Stunden (im Winterhalbjahr) im Vollbetrieb stehen soll (act. 121). Da es keinen Hoch- und Niedertarif mehr gebe, sei die Fragestellung zu diesem Thema an sich obsolet. Jedenfalls mache ein Schwallbetrieb zur Ausnutzung der aktuellen Tarifstruktur keinen Sinn mehr. Allerdings gebe es weiterhin Zeiten mit hohem und solche mit geringem Energiebedarf, weshalb die Stromversorger (wie die O.___