Seite 22 L. Auf die Eröffnung dieses Beweisbeschlusses hin liess die B.______ im Wesentlichen geltend machen (act. 120), auf Seite 26 des Fotodossiers werde für den Stauweiher A.______ fälschlicherweise davon ausgegangen, dass maximal 250 l/sec anstatt 280 l/sec auf die Turbine A.______ geleitete würden. Nicht nachvollziehbar sei ferner, dass von den 763 m3 Fassungsvermögen nur 176 m3 nutzbar sein sollen. Darauf und auf die weiteren Vorbringen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingetreten.