Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer im KKW A.______ gestützt auf ein ehehaftes Wasserrecht produziert, weshalb das B.______ als obenliegender Neukonzessionär auf einen insgesamt im KKW A.______ erzielten Ertragsgewinn selber kaum einen Anspruch auf dessen Abgeltung haben kann; entscheidend ist diesbezüglich aber ohnehin, dass das B.______ bei den Vorinstanzen nie eine entsprechende Abgeltung zu seinen Gunsten beantragen liess. Die beantragte Ergänzungsfrage 4.2 betrifft deshalb einen Bereich ausserhalb des Anfechtungsobjektes, weshalb darauf nicht einzutreten ist bzw. auch die Ziff. 4.2 ist nicht zuzulassen.