Mit dieser Frage wird verkannt, dass für die Beurteilung im B.______ nicht die Betriebsweise nach der ausgelaufenen alten Konzession massgebend sein kann, sondern es muss der angefochtenen Neukonzession des B.______ als Ausgangs- und Vergleichsgrundlage der ungestörte (bzw. ungestaute) Abfluss des Bachs gegenüber gestellt werden. Anders als das KKW A.______ war das B.______ für die Stauanlage Weiher nie Inhaber eines ehehaften Wasserrechts. Weil auch die neu beantragte Ziff. 2.5 auf die bisher praktizierte Speicher- und Betriebsweise abstellen möchte, sind die Ziff. 2.4 und 2.5 beide nicht als Ergänzungsfragen zuzulassen. Soweit das B.______ für die Frage in Ziff.