O., S. 59). Weil die Energiegestehungskosten der neu konzessionierten Turbine im B.______ für den Zeitpunkt nach dem Auslaufen der KEV weder bekannt noch abschätzbar seien, müsse deshalb offen bleiben, ob und wie diese Anlage in 20-25 Jahre betrieben wird. Beim Bundesamt für Energie scheine man jedenfalls schon heute nicht von einer vollwertigen Anschlusslösung an die KEV auszugehen (Handbuch, a.a.O.). Unter diesen Umständen könne derzeit auch der Experte auf Erhebungen und Abschätzungen für diesen späteren Zeitraum verzichten.