_ durchzuführen. Das Gericht zog für diese Betriebsphase in Erwägung, entweder die strittige Neukonzession auf das reguläre Auslaufen der KEV in 20 Jahren (oder einen vorzeitigen Austritt oder Ausschluss aus der KEV) hin zu befristen oder aber auf diesen Zeitpunkt eine neue Festlegung des Nachteilsausgleichs durch die Konzessionsbehörde vorzubehal-ten. Für die Zeit nach dem Auslaufen der KEV fehlt es derzeit an einer rechtlichen und tatsächlichen Grundlage, die es erlauben würde, über die Notwendigkeit und das Mass eines allfälligen Nachteilsausgleichs zu befinden.