112) verbindlich zugesprochenen KEV am Augenschein ausgeführt, dass das B.______ für seine Produktion damit nun durchgehend mit knapp 20 Rp./KWh vergütet werde, und zwar unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Energie produziert wird. Das bislang vom B.______ noch angestrebte Ausrichten seiner Produktion auf einen Hoch- und Niedertarif (fortan HT/NT) und die sog. Spitzenmodulation mache deshalb keinen Sinn mehr, sondern es lohne sich nun auch für das B.______, das Wasser des Bachs bei max. Gefälle (das heisst vollem Weiher) kontinuierlich zu turbinieren (=Erzeugen von Bandenergie).