Für die Begründung dieser Beweismassnahme - in Würdigung namentlich der sich in wesentlichen Punkten widersprechenden Parteigutachten - sowie für die konkreten Fragen kann auf die einlässliche Begründung dieses Beschlusses verwiesen werden (act. 50, Erw. 4.3-5). Die drei Verfahrensbeteiligten erhielten zugleich Gelegenheit, sich zur die Notwendigkeit und gegebenenfalls Bemessung eines finanziellen Interessenausgleiches betreffenden Fragestellung mit Ergänzungsfragen zu beteiligen.