und dem Beschwerdeführer in Frage steht, sei der angefochtene Entscheid auch hinsichtlich der damit erteilten Wasserrechtskonzession in Rechtskraft erwachsen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts über einen rein finanziellen Interessenausgleich werde nun (mangels Einflussnahme auf die rechtskräftig durch Auflagen festgelegte und vom Bundesrat genehmigte Mindestrestwassermenge) lediglich noch diese beiden Parteien in schutzwürdigen Interessen betreffen können. Da letzteres für alle übrigen, vorab an einer genügenden Restwassermenge interessierten und deshalb Beigeladenen nicht mehr gilt,