Später (act. 34) stellte sich die B.______ auf den Standpunkt, dass sie zwar mit der Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit und gegebenenfalls Bemessung eines finanziellen Interessenausgleichs durch das Gericht einverstanden sei, jedoch nunmehr unter dem Vorbehalt, dass der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren (auch) insoweit beschränke, dass die Erteilung der Konzession nicht mehr im Streit liege. Mit Schreiben vom 16. September 2008 stellte die Gerichtsleitung fest (act. 35), dass nach den beiden Parteien fortan einzig noch die Frage der Notwendigkeit und gegebenenfalls Bemessung eines finanziellen Interessenausgleiches Streitgegenstand sein soll.