Bezüglich der auf 60 l/s erhöhten Restwassermenge nimmt der Beschwerdeführer - allerdings ohne nähere Begründung - an, dass sich die zeitweiligen Vorteile durch zeitweilige Nachteile daraus aufheben würden, weshalb sich an der errechneten Differenz von jährlich rund 67'000 kWh nichts ändere. Indessen geht auch der Beschwerdeführer davon aus, dass sein approximativ für das KW A.______ errechnete jährliche Ertragsausfall noch durch eine Expertise - gestützt auf die vorliegenden Betriebszahlen und Dauerlinien aus der Vergangenheit - zu verifizieren sei.