_, vgl. Erw. 14). Er erteilte die Konzession unter dem weiteren Vorbehalt, dass die SNP Bach durch den Bundesrat genehmigt werde (Erw. 13.d, Dispositiv C/5). Diese Genehmigung durch den Bundesrat liegt inzwischen vor (act. 51: Verfügung vom 20. Januar 2010, wonach der Bundesrat diese Genehmigung mit diversen weiteren Auflagen verband). Für den Schwallbetrieb behielt sich der Regierungsrat in Erw. 15.bb) und in Dispositiv-Ziff. 7.3c. wie erwähnt für einen späteren Zeitpunkt eine Begrenzung bzw. eine Anpassung der Konzession vor. Diese Begrenzung bzw. Anpassung der Konzession ist inzwischen rechtskräftig erfolgt.