gemäss Eingaben vom 14. Juli 2008 (act. 31) und 29. August 2008 (act. 34): Der Streitgegenstand sei [einvernehmlich] auf das reine Entschädigungsbegehren mit finanziellem Interessenausgleich zu beschränken - im Gegenzug könne die verbleibende Streitsache vor Verwaltungsgericht im Sinne der Einholung eines gerichtlichen Gutachtens über die Notwendigkeit und gegebenenfalls Bemessung eines finanziellen Interessenausgleiches fortgesetzt werden [als Vergleichsvorschlag sei dieser Antrag unpräjudiziell für die Frage, ob im Rahmen eines Konzessionsverfahrens auch die Einreichung eines auf Art. 32 Abs. 3 WRG abgestützten Entschädigungsbegehrens über