5. (Prozessuale Anträge: 5.1 Bei der Beschwerdeführerin (recte Beschwerdegegnerin) sei eine verbindliche Erklärung darüber einzuholen, ob die Turbine 2 noch immer defekt sei (siehe Protokoll der Experteninstruktion vom 25. August 2015, S. 14) und ob sie von der erteilten Baubewilligung für die Anschaffung neuer Turbinen überhaupt noch Gebrauch machen will bzw. ob diese Baubewilligung überhaupt noch rechtsgültig sei. 5.2 Je nachdem sei von der Beschwerdegegnerin eine verbindliche Erklärung darüber einzuholen, wann sie die neukonzessionierte Anlage in Gebrauch nehmen will.)