ad) Letztfassung gemäss Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. November 2018 (act. 167) (modifiziert in Kenntnis des vom Amt für Umwelt inzwischen erlassenen und in Rechtskraft erwachsenen Wiedererwägungsentscheides betr. Sanierung der Wasserkraftanlagen, vom 3. August 2018, act. 164): 1. Es sei der rein finanzielle Interessenausgleich festzulegen, den die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab Inbetriebnahme der neuen konzessionierten Anlage schuldet; 2. Entsprechend sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, diese Entschädigung alljährlich zu entrichten, mit Fälligkeit erstmals sechs Monate nach Inbetriebnahme und ab