4. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Beschwerdeführer wird sein Rechtsvertreter RA AA. für das Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse mit Fr. 437.80 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) entschädigt, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. 5. In Bezug auf die Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.