2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.-- festgesetzt. Diese wird zu einem Viertel (Fr. 375.--) dem Beschwerdeführer auferlegt und zu drei Viertel (Fr. 1'125.--) auf die Staatskasse genommen. Der Kostenanteil des Beschwerdeführers wird im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. 3. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. Fr. 1'313.40 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zulasten der Vorinstanz zugesprochen.