8. Aufgrund der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids obsiegt der Beschwerdeführer nachträglich im Rekursverfahren. Die Sache ist infolgedessen in Bezug auf die Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des Rekursverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Seite 9 Das Obergericht erkennt: