Hinzu kommen die Barauslagen von pauschal 4% und die Mehrwertsteuer von 8.1%, was insgesamt zu einer Entschädigung von Fr. 1'751.20 zugunsten des Beschwerdeführers führt. Diese wird ausgangsgemäss zu drei Vierteln und damit zu Fr. 1'313.40 der Vorinstanz auferlegt und zu einem Viertel und damit zu Fr. 437.80 im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege auf die Staatskasse genommen, wofür der Beschwerdeführer im Falle günstiger wirtschaftlicher Verhältnisse zur Nachzahlung verpflichtet ist (Art. 25 Abs. 3 VRPG).