Rechtsanwalt AA. hat keine Kostennote eingereicht. Vorliegend ist die Entschädigung innerhalb des für die erste Fallgruppe - mit einfachen Rechtsfragen und unterdurchschnittlichem Aufwand - geltenden Rahmens von bis zu Fr. 4'000.-- festzulegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits im Rekursverfahren vertrat. Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'500.--. Hinzu kommen die Barauslagen von pauschal 4% und die Mehrwertsteuer von 8.1%, was insgesamt zu einer Entschädigung von Fr. 1'751.20 zugunsten des Beschwerdeführers führt.