6. Nach Art. 19 Abs. 3 i. V. m. Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Für dieses Verfahren wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- erhoben (Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Diese wird im Rahmen des Obsiegens und Unterliegens zu einem Viertel (Fr. 375.--) dem Beschwerdeführer und zu drei Vierteln (Fr. 1125.--) der Vorinstanz auferlegt, bei welcher in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung zu verzichten ist.