Diese hat im Sinne von Art. 45 Abs. 2 lit. 4 ZGB und Art. 23 ZStV eine Verfügung betreffend Anerkennung der Ehe des Beschwerdeführers zu erlassen. Sollte die Ehe des Beschwerdeführers nachträglich anerkannt werden, hat die verfügende Behörde das ausländerrechtliche Verfahren betreffend Familiennachzug umgehend weiterzuführen. 5. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als dass der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben ist und die Akten zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Fachstelle Bürgerrecht und Zivilstand zu überweisen sind. Im Übrigen wird nicht auf die Beschwerde eingetreten.