4. Infolgedessen kommt das Obergericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt bzw. nicht alle entscheidwesentlichen Tatsachen berücksichtigt hat. Es ist nicht Aufgabe des Obergerichts, die Sachverhaltsermittlung und Beweiserhebung im Beschwerdeverfahren erstinstanzlich nachzuholen, zumal die Parteien damit einer Instanz verlustig gehen würden. Demzufolge ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die erstinstanzlich zuständige Abteilung Bürgerrecht und Zivilstand zu überweisen. Diese hat im Sinne von Art. 45 Abs. 2 lit. 4 ZGB und Art.