Die Schweizerische Botschaft hatte zudem zum Zeitpunkt des Berichts - soweit ersichtlich - noch keine Kenntnis der Dokumente, welche der Beschwerdeführer mittels Stellungnahme vom 28. April 2023 (act. 6.4.21) bei der verfügenden Behörde einreichen liess (Heiratsurkunde der aufgelösten Ehe, beglaubigtes Schreiben des Vaters der ersten Ehefrau sowie die Überweisungsbelege betreffend Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers an seinen Sohn und an seine neue Ehefrau).