3.5 Im vorliegenden Fall befindet sich ein Bericht der Schweizerischen Botschaft vom 10. Oktober 2022 (act. 6.4.53) in den Akten. Aus diesem geht hervor, dass offenbar ein Vertrauensanwalt mit Abklärungen beauftragt wurde. Ein entsprechender Überprüfungsbericht ist jedoch nicht aktenkundig und wurde dem Beschwerdeführer auch nicht zur Kenntnis gebracht. Die Schweizerische Botschaft hatte zudem zum Zeitpunkt des Berichts - soweit ersichtlich - noch keine Kenntnis der Dokumente, welche der Beschwerdeführer mittels Stellungnahme vom 28. April 2023 (act.