Dabei würdigt sie frei, welche Beweiskraft sie dem Bericht zuerkennt. Macht eine betroffene Person in der Folge einen Anspruch auf Akteneinsicht geltend, so sind die Personalien des Vertrauensanwalts zwingend einzuschwärzen (Weisung EAZW, a.a.O., Ziff. 10.2 f.).