eine vertiefte Überprüfung der zur Eintragung vorgelegten Dokumente anordnen (Weisung EAZW, a.a.O., Ziff. 10.2). Im Regelfall beauftragt die Schweizerische Botschaft einen Dritten, der von ihr als Vertrauensperson anerkannt ist und über die erforderliche praktische und juristische Erfahrung verfügt (Vertrauensanwalt oder geeignete Stelle). Die auftraggebende Schweizer Zivilstandsbehörde erhält von der Schweizerischen Botschaft den ungekürzten, unterzeichneten Bericht des Vertrauensanwalts. Dabei würdigt sie frei, welche Beweiskraft sie dem Bericht zuerkennt.