Umgekehrt bedeutet das Fehlen einer Beglaubigung durch die Botschaft nicht zwingend, dass deshalb einem ausländischen Dokument die Anerkennung zu versagen ist (Weisung EAZW Nr. 10.20.02.01 vom 1. Februar 2020, Zivilstandsaufgaben der Schweizer Vertretungen im Ausland, Ziff. 4.3.6). Die zuständige Zivilstandsbehörde in der Schweiz kann jedoch im Rahmen ihrer Aufgaben nach Art. 32 IPRG eine vertiefte Überprüfung der zur Eintragung vorgelegten Dokumente anordnen (Weisung EAZW, a.a.