Seite 6 zivilstandswesen, abgerufen am: 27. November 2024) zuständig gewesen. Auch der vorinstanzliche Rekursentscheid lässt sich damit nicht als Entscheid über die Anerkennung einer ausländischen Ehe im Sinne von Art. 45 Abs. 2 lit. 4 ZGB und Art. 23 ZStV qualifizieren, zumal sich die Vorinstanz diesbezüglich weitgehend auf die Sachverhaltsermittlung der verfügenden Migrationsbehörde bzw. deren Korrespondenz mit der Schweizerischen Botschaft abgestützt hat.