Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist das Departement Inneres und Sicherheit (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über das Zivilstandswesen, bGS 212.11). Somit kam der verfügenden Migrationsbehörde im vorliegenden Fall für eine Verfügung betreffend die Anerkennung der Ehe des Beschwerdeführers keine Verfügungskompetenz zu. Dafür wäre erstinstanzlich vielmehr die Fachstelle (neu: Abteilung) Bürgerrecht und Zivilstand (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über das Zivilstandswesen und https://ar.ch/verwaltung/ departement-inneres-und-sicherheit/amt-fuer-inneres/abteilung-buergerrecht-und-zivilstand/