3.4 Vorab gilt es festzuhalten, dass Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nicht die Frage bildet, ob die Voraussetzungen des Familiennachzugs im Sinne von Art. 43 AIG erfüllt sind oder nicht. Vielmehr haben sich die Vorinstanz und die verfügende Behörde ausschliesslich mit der Frage befasst, ob die am 26. September 2019 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuerkennen ist, was beide Instanzen verneint haben. Zuständig für die Beurteilung der Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe sind aber nicht etwa die Migrationsbehörden, sondern die Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen (Art.