andererseits durch eine Ermessensunterschreitung und eine Missachtung der Zuständigkeitsordnung gemäss AIG in verfassungs- und konventionsrechtliche geschützte Rechtspositionen des Beschwerdeführers eingreife. Dem Beschwerdeführer sei es ausserdem gelungen, mit einem Bruder der Verstorbenen in Kontakt zu treten, welcher offenbar bei der Bezirksbehörde des Innenministeriums eine Bestätigung des Todes seiner Schwester habe erhältlich machen können. Durch die eingereichten Chat-Protokolle könne der Erhalt der Dokumente und Fotos nachvollzogen werden, welche offenbar das Grab der verstorbenen ersten Ehefrau zeigten.