Zu erwägen wären die gesamten Umstände gewesen, etwa dass aufgrund der vorliegenden Eheurkunde alle Beteiligten unter Eid bestätigt hätten, dass keine Ehehindernisse vorgelegen hätten, dass der Vater der Verstorbenen ihren Todeszeitpunkt, Todesort und die Umstände detailliert und beglaubigt niedergeschrieben habe und dass der Sohn aus erster Ehe von der zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers betreut werde. Der Entscheid der Vor-instanz erscheine als fehlerhaft und unverhältnismässig, zumal er einerseits auf einem unvollständig und unrichtig festgestellten Sachverhalt beruhe und